Satzung des Turnverein Friesen 1892 e. V. Lüdenscheid
 
§ 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der  Verein trägt den Namen Turnverein Friesen 1892 e. V.  Er  hat seinen Sitz in Lüdenscheid und           
ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter der Nr. VR 20/577 eingetragen.  
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 
§ 2  Zweck  des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.   
 
 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch  
-     die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes im Freizeit-,
Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport,
-     die Teilnahme an Sportfesten und sportlichen Wettkämpfen,
-     die Aus- und Weiterbildung und den Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern,
Trainern und Helfern,
-     die Beteiligung an Kooperationen und Sportgemeinschaften.
 
Der  Verein  fühlt  sich  der  Integration  von  Mitbürgern  anderer  religiöser  und  ethnischer  Herkunft
gegenüber verpflichtet.  
 
§ 3  Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken
verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung
des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.  
 
 
§ 4  Verbandsmitgliedschaften
 
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt
zu den Fachverbänden und Sportbünden beschließen.   
 
§ 5   Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme
erworben.  Es  ist ein  schriftlicher  Aufnahmeantrag  an  den    Verein  zu  richten.  Die  Aufnahme  in  den  
Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft  verpflichtet, am
Lastschriftverfahren teilzunehmen.  
 
Der  Aufnahmeantrag  eines  beschränkt  Geschäftsfähigen  oder  Geschäftsunfähigen  ist  von  dem/den
gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder
verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch,  für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.  
 
Über    die    Aufnahme    entscheidet    der    Vorstand.        Das    Mitglied    erhält    eine    schriftliche
Aufnahmebestätigung.  Mit  der  Aufnahme  erkennt  das  Mitglied  die  Vereinssatzung    und  etwaige
Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.  
 
Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
 
Die Mitglieder sind:
-    Personen mit vollem Stimm- und Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr,
-    Kinder und Jugendliche ohne Stimm- und Wahlrecht,
-    Ehrenmitglieder mit vollem Stimm- und Wahlrecht.
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder nutzen die sportlichen Angebote des
Vereins.    Für  passive  Mitglieder  steht  die  Förderung  des  Vereins  im  Vordergrund.  Sie    nutzen  die
sportlichen Angebote nicht.   
 
Verdiente Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  
 
§ 6  Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:  
-     mit dem Tod,
-     durch Austritt des Mitgliedes,
-     durch Ausschluss aus dem Verein,
-     durch Auflösung des Vereins.  
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann
bis zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Bei
Beendigung  der  Mitgliedschaft,  gleich  aus  welchem  Grund,  erlöschen  die  aus  der  Mitgliedschaft
entspringenden  Rechte.  Das  austretende  Mitglied  bleibt  zur  Zahlung  des  Vereinsbeitrages  bis  zum
Schluss  des  Kalenderjahres  verpflichtet.  Dem  austretenden  Mitglied  steht  kein  Anspruch  auf
Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.   
 
 
§ 7  Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen
des Vereins verstoßen hat, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Vereinskameradschaft, bei
schwerer  Schädigung  des  Ansehens  und  der  Interessen  des  Vereins  sowie  bei  Nichtzahlung  des
Beitrags nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung.   
Über   den   Ausschluss   entscheidet   der   Vorstand   auf   Antrag.      Zur   Antragstellung   ist   jedes
stimmberechtigte  Vereinsmitglied    berechtigt.  Der  Antrag  auf  Ausschluss  ist  dem  betroffenen
Mitglied  samt  Begründung  schriftlich  zuzuleiten.    Das  betroffene  Mitglied  wird  aufgefordert,
innerhalb  einer  Frist  von  drei    Wochen  zu  dem  Antrag  auf  Ausschluss  Stellung  zu  nehmen.  Nach
Ablauf  der  Frist  ist  vom  Vorstand  unter  Berücksichtigung  einer  zugegangenen  Stellungnahme  des
betroffenen  Mitgliedes  über  den  Antrag  zu  entscheiden.  Der  Vorstand  entscheidet  mit  einfacher
Mehrheit.  Der  Ausschluss  erfolgt  schriftlich  unter  Angabe  der  Gründe  mittels  eingeschriebenen
Briefes. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.  
 
 
§ 8  Beiträge
Der  Verein  erhebt  Mitgliedsbeiträge.    Es  können    abteilungsspezifische    Beiträge,  Umlagen  und
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitgliedsbeiträge werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren bestimmt
der  Vorstand  durch  Beschluss.  Umlagen  können  nur  aus  besonderem  Grund  erhoben  werden  und
dürfen das Dreifache des üblichen Jahresbeitrages nicht übersteigen. Von passiven Ehrenmitgliedern
wird  kein  Beitrag  erhoben.  Aktive  Ehrenmitglieder  bezahlen  den  gleichen  Mitgliedsbeitrag  wie
passive Mitglieder.
 
Die Höhe und der Fälligkeitstermin des Beitrages werden den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
 
Der Einzug der Beiträge erfolgt grundsätzlich durch Lastschriftverfahren. Das Mitglied ist verpflichtet,
Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen. Kann der Bankeinzug aus Gründen,
die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das
Mitglied    zu   tragen.   Der    Vorstand    kann    in    begründeten    Einzelfällen   die    Teilnahme    am
Lastschriftverfahren  erlassen.  Mitglieder  die  nicht  am  Lastschriftverfahren  teilnehmen,  tragen  den
erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch
Beschluss festsetzt.  
 
Der  Vorstand  kann  in  begründeten  Einzelfällen  durch  Beschluss  Beitragsleistungen  oder  –pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
 
§ 9  Organe des Vereins
 
 Organe des Vereins sind:
-     die Mitgliederversammlung,
-     der Vorstand,  
-     der Beirat.
 
§ 10  Ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Die  Mitgliederversammlung  wird  vom  Vorstand  unter  Einhaltung  einer  Frist  von  vier  Wochen  mit
Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
Tag,  der  auf  die  Absendung  des  Einladungsschreibens  folgt.  Die  Tagesordnung  setzt  der  Vorstand
durch Beschluss fest.  
 
Jede  ordnungsgemäß  einberufene  Mitgliederversammlung  ist  unabhängig  von  der  Anzahl  der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
Die  Mitgliederversammlung  wird  vom  Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  von  einem  anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter.  Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.  
 
Alle  Abstimmungen  und  Wahlen  erfolgen  offen  per  Handzeichen.  Wenn  der  Antrag  auf  geheime
Abstimmung   gestellt   wird,   entscheidet   darüber   die   Mitgliederversammlung.   Eine   geheime
Abstimmung   ist   durchzuführen,   wenn   dies   von   mindestens   einem   Drittel   der   erschienenen
Stimmberechtigten verlangt wird.  
 
Die  Entscheidungen  der  Mitgliederversammlung  werden  mit  einfacher  Mehrheit  der  abgegebenen
gültigen    Stimmen    beschlossen.    Bei    Stimmengleichheit    gilt    ein    Antrag    als    abgelehnt.
Stimmenthaltungen  werden  als  ungültige  Stimmen  gewertet.  Zur  Änderung  der  Satzung    ist  eine
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.  
 
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.  
 
Jedes    stimmberechtigte    Mitglied    kann    bis    spätestens    zwei    Wochen    vor    dem    Tag    der
Mitgliederversammlung   beim   Vorstand   schriftlich   beantragen,   dass   weitere   Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.  
Anträge  auf  Satzungsänderungen  und  Änderung  des  Vereinszweckes  sind  den  Mitgliedern  nach
Ablauf    der    Antragsfrist    zu    übersenden.    Der    Versammlungsleiter    hat    zu    Beginn    der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.  
 
Über   die   Beschlüsse   der   Mitgliederversammlung   ist   ein   Protokoll   aufzunehmen,   das   vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.  
 
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
 
-     Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
-     Entgegennahme der Kassenprüfberichte,
-     Entlastung des Vorstandes,
-     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
-     Wahl der Mitglieder des Beirates,
-     Wahl der Kassenprüfer,  
-     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins,
-     Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
 
§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen  werden,  wenn  es  das  Interesse  des  Vereins  erfordert  oder  wenn  die  Einberufung  von
mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe  vom
Vorstand verlangt wird.  
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 10 entsprechend.  
 
§ 12  Vorstand
 
Der Vorstand des Vereins gem. § 26 BGB besteht aus:
 
     -     dem  Vorsitzenden,  
     -     dem Geschäftsführer,
     -     dem  Kassenwart,
     -     dem Sachbearbeiter Mitgliederverwaltung,
     -     dem sportlichen Leiter.
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
erste Vorsitzende oder der Geschäftsführer, vertreten.
 
Aufgabe  des  Vorstandes  ist  die  Leitung  und  Geschäftsführung  des  Vereins.  Er  ist  für  alle  Aufgaben
zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  
 
Der  Vorstand  kann  Ausschüsse  bilden  und  Ordnungen  (z.  B.  Finanzordnung,    Geschäftsordnung)
erlassen.   Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.  
 
Der  Vorstand    bleibt  auch  nach  Ablauf  der  Amtszeit  im  Amt,  bis  ein  neuer  Vorstand  gewählt  ist.
Abwesende  können  gewählt  werden,  wenn  sie  ihre  Bereitschaft  zur  Wahl  des  Amtes  vorher
schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Gleiches
gilt auch, wenn ein Amt nicht neu besetzt werden kann.
 
Die   Mitglieder   des   Vorstandes   haben   in   der   Sitzung   des   Vorstandes   je   eine   Stimme.   Bei
Stimmengleichheit   entscheidet   die   Stimme   des   Vorsitzenden.   Sitzungen   werden   durch   den
Vorsitzenden    einberufen.    Der    Vorstand    ist    beschlussfähig,    wenn    mindestens    drei    der
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
 
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied des Vorstandes zum Onlinebanking zu bevollmächtigen.  
 
Die Wahlen des Vorstandes erfolgen in der Mitgliederversammlung jeweils für drei  Jahre. Damit die
Weiterführung der Vereinsarbeit nicht gestört wird, findet die Wahl im Wechselturnus statt und zwar
so, dass  
-     im ersten Jahr der Vorsitzende und der Kassenwart,
-     im zweiten Jahr der Geschäftsführer und der Sachbearbeiter  Mitgliederverwaltung,
-     im dritten Jahr der sportliche Leiter
gewählt werden.
Bei allen Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit.
 
§ 13  Beirat
 
Der Beirat besteht nach Möglichkeit aus 5 Mitgliedern, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt werden.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Aufgaben. Er hat gegenüber dem Vorstand
Antragsrecht.  
 
§ 14  Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit   
Die  Vereins-  und  Organämter    werden  grundsätzlich  ehrenamtlich  ausgeübt,  soweit  diese  Satzung
nicht etwas anderes bestimmt.   
 
Der  Vorstand  kann  unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen  Verhältnisse  und  der  Haushaltslage
beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder
gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung
über  Vertragsbeginn,  Vertragsinhalte  und  Vertragsende  ist  der  Vorstand  zuständig.  Der  Vorstand
kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage
Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an
Dritte vergeben.  
Ferner  ist  der  Vorstand  ermächtigt,  zur  Erfüllung  der  satzungsgemäßen  Zwecke  Verträge  mit
Übungsleitern abzuschließen.  
 
Im  Übrigen  haben  die  Mitglieder  und  Mitarbeiter  des  Vereins  einen  Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden
sind.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand
kann   durch   Beschluss   im   Rahmen   der   steuerrechtlichen   Möglichkeiten   Aufwandspauschalen
festsetzen.  
 
 
 
 
 
 
§ 15  Kassenprüfer
 
Von  der  Mitgliederversammlung  werden  drei  Kassenprüfer  für  die  Dauer  von  drei  Jahren  gewählt.
Die Wahl der einzelnen Kassenprüfer geschieht jeweils um ein Jahr versetzt.  
-     Der erste Prüfer scheidet nach dem dritten Amtsjahr aus,
-     der zweite und der dritte Prüfer rücken auf,
-     ein dritter Prüfer muss neu gewählt werden.
Es  können  nur  stimmberechtigte  Mitglieder  gewählt  werden,  die  nicht  dem  Vorstand  oder  dem
Beirat angehören.
 
Den Prüfern obliegt einmal jährlich zum Abschluss des Wirtschaftsjahres die Prüfung ausschließlich
der Richtigkeit der Kassen- und Belegführung in sachlicher und rechnerischer Hinsicht.  
Sie erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Zu den Aufgaben der Kassenprüfer
gehört  ferner  der  Antrag  auf  Entlastung  des  Vorstandes  an  die  Mitgliederversammlung.  Bei
festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.  
 
 
§ 16  Haftung des Vereins
 
Ehrenamtlich  Tätige  und  Organ-  oder  Amtsträger  haften  für  Schäden,  die  sie  in  Erfüllung  ihrer
ehrenamtlichen  Tätigkeit  verursachen,  gegenüber  den  Mitgliedern  und  gegenüber  dem  Verein  nur
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Der  Verein  haftet  gegenüber  den  Mitgliedern  im  Innenverhältnis  nicht  für  fahrlässig  verursachte
Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen und Einrichtungen
oder  bei  Vereinsveranstaltungen  erleiden,  soweit  solche  Schäden  nicht  durch  Versicherungen  des
Vereins abgedeckt sind.
 
 
§ 17  Datenschutz im Verein
 
Zur  Erfüllung  der  Zwecke  des  Vereins  werden  unter  Beachtung  der  gesetzlichen  Vorgaben  des
Bundesdatenschutzgesetzes  personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
 
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
 
-     Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
-     Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten,
-     Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern  
weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
-     Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig ist.
 
Den  Organen  des  Vereins,  allen  Mitgliedern  oder  sonst  für  den  Verein  Tätigen  ist  es  untersagt,
personenbezogene  Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck  zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
    
§ 18  Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.  
Sofern  die  Mitgliederversammlung  nichts  anderes  beschließt,  sind  im  Falle  der  Auflösung  der
Vorsitzende und der Geschäftsführer als Liquidatoren des Vereins bestellt.  
Bei  der  Auflösung  des  Vereins  oder  nach  Wegfall  des  gemeinnützigen  Zwecks  fällt  das  nach  der
Liquidation  vorhandene  Vereinsvermögen  an  die  Stadt  Lüdenscheid,  die  es  ausschließlich  und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung  an den
neu   entstehenden   Fusionsverein   bzw.   den   aufnehmenden   Verein,   der   es  ausschließlich   und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.  
 
 
§ 19  Gültigkeit der Satzung  
 
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.  November 2010 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.  
 
Alle bisherigen Satzungen verlieren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit. 

Anhang zur Satzung des TV Friesen Lüdenscheid 1892 e.V.
Datenschutz
1)
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-
Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2)
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen
vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung und Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
3)
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und sonst für den Verein Tätigen
ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem
jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu
geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4)
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-
Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetzt bestellt der geschäftsführende
Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, wenn mehr als 10 Personen Einsicht in die Daten haben.